Die Gesellschaft hat die Möglichkeit für diese zukünftigen Zahlungen Rückstellungen zu bilden, die sich Jahr für Jahr gewinnmindernd auswirken. Die Höhe der jährlichen Rückstellung wird nach dem Teilwertverfahren ermittelt und in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Damit sinkt der steuerpflichtige Gewinn der GmbH, was entsprechend die Steuerlast mindert. Die Beiträge der GmbH zur Insolvenzsicherung der Pensionsverpflichtung sind Betriebsausgaben und unterliegen nicht der Lohnsteuer. Die Pensionsbezüge werden erst dann besteuert, wenn diese dem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten als Pension zufließen und ausgezahlt werden. Die GmbH erreicht damit einen dreifachen Steuerspareffekt:

  • Der steuerpflichtige GmbH-Gewinn vermindert sich in Höhe der Rückstellung.
  • Die Beiträge zur Sicherung der Alterseinkünfte für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben der GmbH.
  • Die zeitverzögerte Besteuerung bei Zufluss bewirkt einen Zinsvorteil, der Zufluss führt dann wieder zur Auflösung der Rückstellung.
 
Praxis-Tipp

Pensionszusage früh umsetzen

Falls geplant, sollten GmbH-Gesellschafter diese Möglichkeit der Alterssicherung bestenfalls so früh wie möglich umsetzen. Das gilt für alle Gesellschaftskonstellationen, egal ob Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer und unabhängig von den Anteilsverhältnissen als Minderheits-, Mehrheits- oder Allein-Gesellschafter. Im Einzelfall müssen die Anspruchsvoraussetzungen allerdings genau geprüft und in der Regel muss eine Wartezeit eingehalten werden.

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