Kommentar

Die Eheleute A und B sind alleinige Gesellschafter der V-GmbH; A ist am Stammkapital von 50 000 DM zu 80 %, seine Ehefrau B zu 20 % beteiligt. Die V-GmbH ist einzige Komplementärin der X-GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin Frau B ist. Die KG betreibt mehrere Hotels. Da die KG in Zahlungsschwierigkeiten gerät, geht A u. a. gegenüber der Kreissparkasse eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der KG ein. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG und der GmbH gestellt worden ist, wird A aufgrund der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung usw. von Kreditinstituten in Anspruch genommen. A macht in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Auflösung der GmbH von rd. 1 930 000 DM geltend. Davon entfallen 40 000 DM auf den Verlust der Stammeinlage; rd. 1 890 000 DM werden als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnt eine Anerkennung der geltend gemachten nachträglichen Anschaffungskosten ab. Es berücksichtigt lediglich den Verlust der Stammeinlage von 40 000 DM als Liquidationsverlust ( § 17 EStG ). Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß die Zahlungen aufgrund der Bürgschaft nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung berücksichtigt werden können, weil die Zahlungen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des A zur GmbH, sondern durch die gewerbliche Tätigkeit der KG veranlaßt sind ( Kommanditgesellschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.12.1996, VIII B 71/96

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