Kommentar

Auszahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten sind unzulässig und zurückzuzahlen (entsprechend §§ 30 , 31 GmbHG ), soweit sie das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigen, und zwar – wie der BGH 1990 entschieden hat (BGH, Urteil v. 19. 2. 1990, II ZR 268/88, BGHZ 110, 342) – auch dann, wenn die Kommanditisten nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind. Haben diese Kommanditisten die unzulässigen Leistungen allerdings empfangen, bevor das Urteil des BGH aus dem Jahre 1990 bekannt wurde, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit empfangen, also böslich gehandelt. Daher verjähren Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft schon nach 5 Jahren ( § 31 Abs. 5 GmbHG ). Entsprechendes gilt, falls die Kommanditisten, die an der GmbH nicht beteiligt sind, in Anspruch genommen werden, weil sie einer unzulässigen Auszahlung an GmbH-Gesellschafter zugestimmt haben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 30/94

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