Der hinzugezogene Beistand kann Rechtsanwalt, Unternehmensberater, Branchenspezialist oder auch nur ein "väterlicher" Freund sein. Die Auswahl hängt von der Situation und dem Bedarf ab, auch ist zu fragen, welcher Beistand am ehesten mit den Mitgesellschaftern umgehen kann.

 
Achtung

Grenzen durch den Gesellschaftsvertrag beachten

Häufig begrenzt die Satzung (= Gesellschaftsvertrag) den Kreis der Vertreter auf solche Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Ist der Berater nicht berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet, sollte er von dem Gesellschafter oder der GmbH schriftlich verpflichtet werden, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass er schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wird. Die Verschwiegenheitspflicht sollte auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Beraters. Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

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