Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgt umsatzsteuerrechtlich nach folgenden Grundsätzen:

Im Ausgangspunkt ist das bloße Halten und Veräußern von Beteiligungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe – nicht unternehmerisch.[1] Die Veräußerung ist demzufolge nicht umsatzsteuerbar.

1. Steuerbarkeit

Unternehmerisch durchgeführte Veräußerung: Steuerbar kann aber z.B.

  • der Verkauf von Beteiligungen sein, die eine umsatzsteuerbare Tätigkeit des Verkäufers unmittelbar, dauerhaft und notwendig erweitert haben oder
  • der Verkauf einer Beteiligung sein, in deren Verwaltung der Gesellschafter unmittelbar oder auch nur mittelbar eingreift.
  • Finanzinvestoren, welche Gesellschaften erwerben und weiterveräußern, können unternehmerisch tätig sein.[2]
  • Auch kann der Wertpapierhandel unternehmerisch im umsatzsteuerlichen Sinne betrieben werden.

2. USt-Befreiung

Grundsatz: Wird die Veräußerung z.B. in den beschriebenen Konstellationen unternehmerisch durchgeführt, ist sie grundsätzlich gem.

umsatzsteuerbefreit.

Ausnahme: Zu beachten ist aber, dass nicht zwingend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unter die Befreiungen fallen. Dienstleistungen, die lediglich administrativer oder technischer Art sind, unterfallen regelmäßig nicht den USt-Befreiungsvorschriften für die Anteilsübertragung.[3]

3. Möglichkeit der Option zur USt-Pflicht

Ist die Anteilsübertragung von der USt befreit, besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur USt-Pflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG .

Voraussetzungen: Dies gilt aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.

Beachten Sie: Reine Holding-Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.[4]

Eröffnung des Vorsteuerabzugs: Die Option zur USt kann sinnvoll sein, um z.B. aus den Transaktionskosten die Vorsteuer ziehen zu können.

Beraterhinweis Will der Käufer eine USt-Option des Verkäufers verhindern, weil dies den Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht, er aber ggf. keinen Vorsteuerabzug für die Beteiligung hat (z.B wegen fehlenden unternehmerischen Haltens der Beteiligung), sollte er im Anteilskaufvertrag in jedem Fall eine Klausel aufnehmen, wonach dem Verkäufer die Option zur USt-Pflicht untersagt wird.

Alternativ kann sich der Käufer auch dadurch absichern, dass er mit dem Verkäufer eine Abrede trifft, die diesem das Risiko der USt-Belastung auferlegt.

4. Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

Zu beachten ist ferner die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG. Danach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der USt – sind also nicht umsatzsteuerbar –, wenn

  • sowohl der Verkäufer
  • als auch der Käufer Unternehmer sind und
  • der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.

Beachten Sie: Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden.[5]

Das kann z.B. anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines "Asset-Deals" übertragen wird.

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