Geschäftsanteilsveräußerung und Umsatzsteuer (USt)? Nach dem jedenfalls in der Laiensphäre verbreiteten Verständnis schließt sich beides aus. Tatsächlich lohnt es sich, genauer hinzusehen.

Im Ausgangspunkt stellt die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Wird Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Wenn die Beteiligung vom Verkäufer im unternehmerischen Bereich gehalten wird und der Ort der Lieferung im Inland verortet ist, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.

§ 4 Nr. 8 UStG stellt die Übertragung der Anteile von der USt frei. Sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, kann nach § 9 UStG zur USt-Pflicht optiert werden.

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