Zu beachten ist ferner die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG. Danach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der USt – sind also nicht umsatzsteuerbar –, wenn

  • sowohl der Verkäufer
  • als auch der Käufer Unternehmer sind und
  • der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.

Beachten Sie: Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden.[5]

Das kann z.B. anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines "Asset-Deals" übertragen wird.

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