Zusammenfassung

Der Verkauf eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen vielfach nicht umsatzsteuerbar. Der Erwerber tritt dann in die Fußstapfen des Veräußerers und führt etwaige Vorsteuerberichtigungszeiträume fort. Dies kann auch für die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (sog. Share Deals) gelten, jedoch reicht hier eine reine Übertragung der Anteile – unabhängig von der Höhe –grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen weitere Vermögenswerte übertragen werden. Fehlbeurteilungen können mitunter erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Dies gilt insbesondere, sofern Immobilien mitübertragen werden, da eine nachträgliche Option zur Umsatzsteuerpflicht grds. ausscheidet.

1 Problematik

Die Veräußerung oder auch die Umwandlung eines gesamten Unternehmens oder Unternehmensteils, z. B. in Form einer Einbringung, stellt bei weitgehender Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen umsatzsteuerlich vielfach eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG dar.

Solche Unternehmenstransaktionen bergen jedoch umsatzsteuerlich zahlreiche Fallstricke; Fehlbeurteilungen können aufgrund der regelmäßig hohen Transaktionsvolumina zu einem enormen wirtschaftlichen Schaden führen. Die erste Weichenstellung für die Beurteilung bildet dabei die Frage, ob ein sog. "Asset Deal" oder ein "Share Deal" vorliegt, um im Weiteren die umsatzsteuerlichen Folgen hinreichend bewerten und Risiken abschätzen zu können. Gerade beim Share Deal können sich erhebliche Vorsteuerrisiken ergeben, weil die Übertragung von Anteilen grundsätzlich steuerfrei ist. Des Weiteren kann speziell beim Asset Deal von Bedeutung sein, welche Unternehmensgegenstände im Einzelnen übertragen werden, ob das Unternehmen von einem Veräußerer auf mehrere Erwerber übertragen wird und ob der Erwerber den bisherigen Unternehmensgegenstand fortführt.

Beim Share Deal ist unabhängig von der Anteilshöhe zunächst entscheidend, dass die Anteile überhaupt unternehmerisch gehalten werden. Daneben müssen die Anteile als Teil einer wirtschaftlichen Einheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ermöglichen.

2 Gestaltungsempfehlungen

2.1 Der "Asset-Deal"

Ein "Asset Deal" liegt vor, wenn die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens selbst (z. B. Betriebsgrundstücke, Fahrzeuge, Maschinen, aber auch Forderungen oder Lizenzen, die sog. "Assets") vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen.

Sofern dies nicht zu einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen führt, liegen zahlreiche Einzeltransaktionen vor, die jeweils isoliert nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln zu beurteilen sind. Werden Vermögensgegenstände im Inland verkauft, unterliegen die Lieferungen im Regelfall der deutschen Umsatzsteuer. Bei sonstigen Leistungen u. a. in Form der Übertragung von Rechten, ist zunächst zwischen unternehmerischen und nichtunternehmerischen Empfängern zu differenzieren.

2.1.1 Grundsatz: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wird ein ganzes Unternehmen mit all seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen (im Rahmen eines Asset Deals) auf einen Erwerber übertragen, liegt im Regelfall eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ vor.[1] Dem Institut der Konstruktion der Geschäftsveräußerung im Ganzen wohnt der Grundgedanke inne, dass ein funktionsfähiges Steuerobjekt, ein lebendes Unternehmen, erhalten bleiben und eine übermäßige Belastung mit Umsatzsteuer bei der Übertragung der Unternehmensgegenstände vermieden werden soll, zumal diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangt werden kann.[2]

Von dieser Definition ausgehend sind auch die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäftsveräußerung zu deuten.

Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens

Es müssen zunächst alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergehen.[3] Diese Formulierung macht bereits deutlich, dass nicht sämtliche Unternehmensgegenstände "bis zum letzten Stift" auf den Erwerber übertragen werden müssen; ausreichend ist, dass der Erwerber die notwendige Ausstattung erhält, um das Unternehmen fortführen zu können (und dies dann auch tatsächlich tut).[4] Ebenso unschädlich ist es in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH[5], wenn der Veräußerer einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter (z. B. ein Unternehmensgrundstück) zurückbehält und an den Erwerber vermietet oder der Erwerber selbst über solche Wirtschaftsgüter verfügt.[6] Die zurückbehaltenen Grundlagen nehmen dann zwar selbst nicht an der Geschäftsveräußerung teil (ihre Steuerbarkeit richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen), ihre Überlassung ermöglicht jedoch die Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber und öffnet den Tatbestand der Geschäftsveräußerung damit für die übrigen, faktisch übergehenden Güter. Entsprechendes gilt auch, sofern die Grundstücke auf einen Dritten übertragen werden, der diese wiederum an den Erwerber des operativen Teils überlasst. In diesem Fall liegt jedoch nur hinsichtlich des operativen Unternehmens und nicht auch des Übertrags des späteren Vermietungsgegenstands Grundstück eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, sofern ...

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