In einer ersten Entscheidung aus dem Jahr 2004 ließ der BGH offen, wie weit die sozialversicherungsrechtlichen Beratungspflichten des Steuerberaters in einem Lohnbuchhaltungsmandat reichen.

Es spreche viel dafür, dass ein Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge

  • auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder
  • dem sich die Rechtslage als unklar darstelle,

den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen dürfe, sondern seinem Mandanten anheim geben müsse, einen mit der notwendigen Erfahrung ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen dürfte der Steuerberater

  • weder berechtigt
  • noch verpflichtet sein[1].

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