Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen umfasst gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Unterstützung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung sämtlicher Abschlüsse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zur Hilfeleistung in Steuersachen sind ausschließlich die in §§ 33a3d und 4 StBerG genannten Personen bzw. Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen bzw. Vereinigungen ist die Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG grundsätzlich untersagt, unabhängig davon, ob die Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird (wegen der Ausnahmen beim Buchen laufender Geschäftsvorfälle, der laufenden Lohnabrechnung und dem Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen vgl. § 6 Nr. 4 StBerG).

Lohnbuchhaltung und sozialversicherungsrechtliche Fragen

Bei der Bearbeitung von Lohnbuchführungsmandaten wird der Steuerberater regelmäßig auch mit sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dies ist insofern problematisch, als das Sozialversicherungsrecht ein eigenständiges Rechtsgebiet ist, das nicht zum Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen gehört. Grundsätzlich ist der Steuerberater zu einer Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder berechtigt noch verpflichtet (BGH, Urteil v. 12.4.2004, IX ZR 246/02, BFH/NV 2004, Beilage 3, S. 319; vgl. auch BGH, Urteil v. 6.6.2019, IX ZR 115/18, DStRE 2020, S. 760, mit Anmerkung von Erich Waclawik, DStR 2019, S. 2102). Übernimmt der Steuerberater im Rahmen eines Lohnbuchführungsmandats die Beratung in Angelegenheiten der Sozialversicherung, riskiert er damit, die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu überschreiten.

 
Hinweis

Rechtsdienstleistungsgesetz beachten

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. In diesem Zusammenhang weist die Literatur darauf hin, dass das Prüfungs- und Beratungsrecht des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht durch §§ 13357 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG abgedeckt wird, denn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung steht nur die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Frage, inwiefern auf bestimmte Bezüge Sozialabgaben überhaupt anfallen. Hingegen handelt es sich etwa bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht bereits um eine juristische Vorfrage, die die Grundlage für die nachfolgende Tätigkeit des Steuerberaters insgesamt bildet.

Grenzen der Prüfungs- und Beratungspflicht

Ein Steuerberater hat die Pflicht, seinen Mandanten möglichst umfassend zu beraten, seine Interessen zu wahren und dessen Geschäfte so zu besorgen, dass diesem – soweit das vermeidbar ist – keine Nachteile entstehen. Aus dieser weitgefassten Aufgabenstellung können sich immer wieder Fragen danach ergeben, wo die Prüfungs- und Beratungspflicht des Steuerberaters noch gilt und wo sie endet.

Der steuerliche Berater darf – obwohl er zu einer Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder berechtigt noch verpflichtet ist – das Sozialversicherungsrecht nicht gänzlich unbeachtet lassen. Er muss sich vielmehr so viel an sozialversicherungsrechtlichem Wissen aneignen, dass er entsprechenden Beratungsbedarf erkennen und auf diesen Bedarf hinweisen kann.

 
Hinweis

Statusfeststellungsverfahren in Zweifelsfällen

Um keine Risiken einzugehen, empfiehlt es sich, gegenüber dem Mandanten klarzustellen, dass die Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beiträge nur auf der Grundlage der von ihm gegebenen Informationen zum einschlägigen Tarifrecht erfolgt. In Zweifelsfällen sollte der Mandant informiert und selbst um Klärung, z. B. durch ein Statusfeststellungsverfahren gebeten werden (vgl. Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, StBVV § 34 Lohnbuchführung, Rz. 3).

Haftung bei Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das OLG Hamm (Urteil v. 8.4.2022, 25 U 42/20, DStR 2022, S. 1575) hatte darüber zu befinden, ob und inwieweit sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig macht, wenn er seinen Mandanten nicht darauf hinweist, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn er bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder sich die Rechtslage unklar darstellt. Es ging um Folgendes:

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche. Beklagte war die u. a. mit der Lohnbuchhaltung betraute Steuerberaterin der Klägerin. Die Klägerin, eine GmbH, wurde in einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 105.846 EUR für ihre 3 Geschäftsführer – zu je einem Drittel beteiligte Gesellschafter der Klägerin – herangezogen. Dazu gehörten auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die privat krankenversicherten Betroffenen.

Die gegen den Betriebsprüfung...

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