Erfolgt nunmehr im Jahr 2022 die Gewinnausschüttung i.H.v. 75.000 EUR (100.000 EUR Gewinn 2020 abzgl. Zahlung des weiteren Betrags an A i.H.v. 25.000 EUR = 2 x 37.500 EUR), wird dies

auf Ebene von A keine Einkommensteuer auslösen, insbesondere nicht nach § 17 EStG. Denn dem Auszahlungsbetrag i.H.v. 37.500 EUR stehen AK i.H.v. 87.500 EUR gegenüber (12.500 EUR + 100.000 EUR abzgl. 25.000 EUR). Der nach § 17 EStG anfallende Gewinn beträgt 0 EUR.

Anders bei B: Dieser erhält bei der Auskehrung an ihn zunächst einen Bruttobetrag i.H.v. 37.500 EUR. Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG: Die AK des B betragen 12.500 EUR. Danach ist von B unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens noch ein Betrag von 25.000 EUR zu versteuern.

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