Sofern A im Jahr 2021 seine Einlage zurückgewährt werden soll, ist zunächst der Gewinn i.H.v. 100.000 EUR hierfür einzusetzen. Von diesem Betrag ist KapESt i.H.v. 25.000 EUR (zzgl. SolZ) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

A enthält aus dem ausschüttungsfähigen Gewinn damit eine Nettorückzahlung i.H.v. 75.000 EUR. Aufgrund der vorgenannten Satzungsregelung muss ihm aus dem festgestellten Einlagebetrag ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 25.000 EUR zugewandt werden. Da nach vollständiger Verwendung des Gewinns i.H.v. 100.000 EUR kein anderweitiger ausschüttungsfähiger Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mehr vorliegt, ist die Verwendung des weiteren Betrags von 25.000 EUR in der Abwandlung nicht mehr kapitalertragsteuerpflichtig. A erhält hierdurch insgesamt einen Nettobetrag i.H.v. 100.000 EUR.

Nach dieser Rückgewähr i.H.v. 25.000 EUR beläuft sich das zum Jahresende 2022 feststellungsfähige Einlagekonto auf einen Betrag von 75.000 EUR.

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