Vorstehend genannte Entscheidungen sind zu Earn-Out-Klauseln ergangen, die der Höhe nach an die Erreichung zukünftiger Umsatz-/Gewinnparameter geknüpft waren und aus diesem Grund bei Abschluss des Anteilskaufvertrags

  • nicht nur dem Grunde,
  • sondern auch der Höhe nach

noch nicht bestimmbar waren.

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