Vorstehend genannte Entscheidungen sind zu Earn-Out-Klauseln ergangen, die der Höhe nach an die Erreichung zukünftiger Umsatz-/Gewinnparameter geknüpft waren und aus diesem Grund bei Abschluss des Anteilskaufvertrags
- nicht nur dem Grunde,
- sondern auch der Höhe nach
noch nicht bestimmbar waren.
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