Motive für die Vereinbarung einer Unterbeteiligung können alle Gründe sein, die die Beteiligung eines Dritten an der Gesellschaft rechtfertigen. In einer Familiengesellschaft kann z.B. der Generationenwechsel Grund für eine Unterbeteiligung werden. Da die Begründung einer Unterbeteiligung – anders als beim Nießbrauch – auch dann möglich ist, wenn die Abtretung an GmbH-Anteilen rechtlich – z.B. durch Vinkulierungsklauseln – beschränkt ist, kann die Unterbeteiligung ein Instrument sein, um diese Schranken zu überschreiten.

Meldepflicht zum Transparenzregister? Da die Unterbeteiligung der Gesellschaft – sofern nicht die Voraussetzungen zur Veröffentlichung zum Transparenzregister vorliegen – nicht offenbart werden muss, kann sie auch geheim bleiben. Eine Meldepflicht zum Transparenzregister wird für den Regelfall bestehen, wenn der Unterbeteiligte die wirtschaftliche Beteiligungsquote von 25 % an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar überschreitet.

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