Zurechnung dem Unterbeteiligten: Das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Geschäftsanteilen wird dem Unterbeteiligten zugerechnet (§ 39 Abs. 2 AO), wenn er durch den Unterbeteiligungsvertrag in die Lage versetzt wird, alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte auszuüben.

Zurechnungskriterien: Kumulativ erforderlich ist es, dass der Unterbeteiligte

  • das Gewinnbezugsrecht (§ 29 GmbHG),
  • die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und der Chance auf Wertsteigerung der Anteile (Vermögensrechte) und
  • die aus der Beteiligung sich ergebenden Verwaltungsrechte (damit insbesondere die Stimmrechte, § 47 GmbHG)

rechtlich wirksam und effektiv durchsetzen kann.

Unmaßgeblich = Unterscheidung zwischen "typischer" und "atypischer" Unterbeteiligung: Demgemäß ist nach Ansicht des BFH die Frage, ob der an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligte i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Stellung eines wirtschaftlichen Mitinhabers erlangt hat, nicht nach der in der kautelarjuristischen Praxis gängigen und in ihrem Bedeutungsgehalt variierenden Unterscheidung zwischen "typischer" und "atypischer" Unterbeteiligung zu beantworten.

Maßgeblich = Erfüllen der genannten Zurechnungskriterien: Maßgeblich ist vielmehr einzig und allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede – ungeachtet ihrer Bezeichnung – nach Inhalt und Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien genügt.

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