GbR in Form einer Innengesellschaft: Die Unterbeteiligung stellt zivilrechtlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft dar.[2]

Keine Beurkundungspflicht: Der Unterbeteiligungsvertrag[3] ist nicht beurkundungspflichtig: § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG unterwerfen nur die Abtretung bzw. die Verpflichtung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen dem Erfordernis der notariellen Beurkundung[4], während durch eine Unterbeteiligung in der Regel weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Abtretung von Geschäftsanteilen erfolgt, sondern lediglich zwischen Hauptgesellschaftern und Unterbeteiligten eine schuldrechtliche Innengesellschaft entsteht.[5]

Ausnahmsweise Beurkundungspflicht: Eine Beurkundungspflicht besteht aber dann, wenn

  • bei Beendigung der Unterbeteiligung eine Pflicht zur Übertragung oder Teilung des Geschäftsanteils vereinbart wird;[6]
  • generell durch den Vertrag die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet werden soll;[7]
  • die Unterbeteiligung geschenkt wird (vgl. §§ 516, 518 BGB).
[3] Formulierungsvorschlag für einen Unterbeteiligungsvertrag: Wollweber in Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A. 6.48.
[6] Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 15 GmbHG Rz. 110.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge