Unberücksichtigt bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 b GrEStG bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1.7.2021 erfolgen (§ 23 Abs. 23 GrEStG).

 

Beispiel

(nach Behrens/Waadt, BB 2019, 1367)

Der ursprüngliche Alleingesellschafter A der A-GmbH übertrug

  • im Jahr 2016 50 % auf B und
  • im Jahr 2017 39 % der Anteile auf C.
  • Im Jahr 2022 überträgt A einen weiteren 1 %igen Anteil auf D.

Lösung: Die in 2016 und 2017 erfolgten Anteilsübergänge sind nicht zu berücksichtigen. § 1 Abs. 2 b GrEStG ist nicht verwirklicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge