Unberücksichtigt bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 b GrEStG bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1.7.2021 erfolgen (§ 23 Abs. 23 GrEStG).
Beispiel
(nach Behrens/Waadt, BB 2019, 1367)
Der ursprüngliche Alleingesellschafter A der A-GmbH übertrug
- im Jahr 2016 50 % auf B und
- im Jahr 2017 39 % der Anteile auf C.
- Im Jahr 2022 überträgt A einen weiteren 1 %igen Anteil auf D.
Lösung: Die in 2016 und 2017 erfolgten Anteilsübergänge sind nicht zu berücksichtigen. § 1 Abs. 2 b GrEStG ist nicht verwirklicht.
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