Fiktion einer Grundstücksübereinung: Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gem. § 1 Abs. 2 b S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden nach § 1 Abs. 2 b S. 2 GrEStG durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt.

 

Beispiel

A ist Alleingesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH. Er veräußert

  • im Jahr 2022 50 % an B und
  • im Jahr 2023 weitere 40 % an C.

Lösung: Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 b GrEStG ist erfüllt. Es wird ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert.

Der schädliche Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wird durch die dingliche Übertragung ausgelöst.[1]

Mittelbarer Gesellschafterwechsel: Um Umgehungen der Besteuerung zu vermeiden, werden neben unmittelbaren auch mittelbare Gesellschafterwechsel bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenze berücksichtigt. An dem Grundgedanken, bei den Ergänzungstatbeständen auf die Erhebung der GrESt für den Erwerb des ganzen Grundstücks abzustellen, wird festgehalten.[2]

[1] Lange, DStR 2019, 2348.
[2] BR-Drucks. 355/19, 10.

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