Rechtzeitig gestalterische Optionen prüfen! Sofern ein Umzug avisiert wird, sollten vorab gestalterische Optionen geprüft werden, um

  • die drohende Aufdeckung stiller Reserven und
  • die Anwendbarkeit des § 6 AStG

ggf. vermeiden zu können.

Mögliche Handlungsoptionen sollen anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden.

 

Beispiel

Profisportler A ist Alleingesellschafter seiner im Inland gegründeten und im Inland ansässigen A-GmbH, die zum Geschäftszweck die Verwertung der kommerziell abspaltbaren Persönlichkeitsrechte hat.

Bislang hat er für einen Profiverein in Deutschland als Spieler (Arbeitnehmer, Einkünfte nach § 19 EStG) gearbeitet.

Nunmehr wechselt er zu einem spanischen Club, bei dem er – beginnend ab Juli 2023 – einen Anstellungsvertrag erhält. A ist zugleich Geschäftsführer der A-GmbH. A hatte bislang geplant, seinen Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und zukünftig alleine einen Wohnsitz in Spanien zu unterhalten.

 

Lösung

Ohne Gestaltungsregelung wird der Steuertatbestand des § 6 AStG ausgelöst. Grundsätzlich unterliegen die gesamten stillen Reserven der Besteuerung nach § 17 EStG. Die 7-Jahres-Stundung kann in Anspruch genommen werden. Nach der Neufassung des § 6 AStG ist – beginnend ab dem 1.1.2022 – eine Rückkehr innerhalb von 7 Jahren möglich. Diese Frist kann auf Antrag nochmals um 5 Jahre verlängert werden. Solange der Rückzug aber noch nicht erfolgt ist, muss Sicherheit geleistet werden. Zudem läuft bis zum Rückzug die Stundungsregeln mit Raten von jeweils 1/7.

a) Formwechselnde Umwandlung

Umwandlung der Kapitalgesellschaft in mitunternehmerische Personengesellschaft: Im Vorgriff auf einen bevorstehenden Wegzug eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Mandanten, der eine wesentliche Beteiligung hält, ist denkbar, die Kapitalgesellschaft noch vor Verwirklichung des Wegzugstatbestands in eine mitunternehmerische Personengesellschaft formwechselnd umzuwandeln. Durch die formwechselnde Umwandlung

  • gelten die offenen Gewinnrücklagen als ausgeschüttet und
  • unterliegen, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, der Abgeltungsteuer.

Umwandlung zu Buchwerten: Im Übrigen kann die Umwandlung – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – zu Buchwerten erfolgen.

Beachten Sie: Der Wegzug des an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters führt jedenfalls dann nicht zu einer nachträglichen Aufdeckung der stillen Reserven, wenn die umgewandelte Personengesellschaft

  • nach wie vor eine Betriebsstätte im Inland unterhält und
  • der Ort der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland belegen ist.
 

Lösung zum Beispiel

Es könnte mithin erwogen werden, vor dem Umzug des A die A-GmbH formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Hierbei ist zu beachten, dass die offenen Gewinnrücklagen als ausgeschüttet gelten und – sofern A seine Beteiligung im Privatvermögen hält – insofern der Abgeltungsteuer unterliegen. Sofern die A-GmbH dann auch nach dem Wegzug des A ihren tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Inland unterhält, kann eine Wegzugsbesteuerung vermieden werden. Hierzu wird wohl im Mindestmaß erforderlich sein, dass die sämtlichen geschäftsleitenden Entscheidungen tatsächlich im Inland getroffen werden.

b) Anteilseinbringung nach § 24 UmwStG in gewerbliche Personengesellschaft

Alternativ kann überlegt werden, vor dem Wegzug die Anteile an der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 24 UmwStG zu Buchwerten gegen Gewährung neuer Anteile in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen.

Beachten Sie: Wichtig ist, dass die übernehmende Personengesellschaft mit hinreichender originärer gewerblicher Tätigkeit ausgestattet ist, um

  • als gewerbliche Mitunternehmerschaft und
  • nach den DBA als gewerbliche Betriebsstätte

anerkannt zu werden.

Beraterhinweis Die Übernahme der Anteile durch eine "bloß" nach § 15 Abs. 3 EStG qua Gesetz gewerblich geprägte Personengesellschaft reicht insoweit nicht.

 

Lösung zum Beispiel

Nach den vorherigen Ausführungen kann vorliegend auch erwogen werden, die Anteile an der A-GmbH in eine hierfür gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG einzubringen. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese abkommensrechtlich aber nur dann als eigenständige Betriebsstätte anerkannt wird, wenn sie ein hinreichendes originäres eigenes gewerbliches Geschäft unterhält.

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