Ordnungsgeld bei nicht rechtzeitiger Offenlegung: Der GF der GmbH darf nach der Verwaltungsauffassung den Jahresabschluss erst nach seiner Feststellung durch die Gesellschafter offenlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so leitet das Bundesamt für Justiz gem. § 335 Abs. 1 HGB ein Ordnungsgeldverfahren

  • zuvorderst gegen den GF oder
  • stattdessen gegen die GmbH selbst

ein.[17]

Verschulden: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den GF[18] oder die GmbH[19] setzt ein Verschulden voraus. Dabei kommt es auf das Verschulden

  • des GF (einschließlich eines etwaigen Organisations- oder Überwachungsverschuldens) und
  • der intern beauftragten Mitarbeiter,
  • nicht aber auf das Verschulden externer Dritter (etwa des Steuerberaters der Gesellschaft) an.[20]

Beachten Sie: Denjenigen, gegen den das Ordnungsgeldverfahren geführt wird, trifft hinsichtlich des fehlenden Verschuldens eine sekundäre Darlegungslast.[21]

Beraterhinweis Dementsprechend muss der GF auch bei unterbleibender Feststellung prüfen, wie weit seine Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung des Jahresabschlusses reichen.

Vor dem 1.1.2016 beginnende Geschäftsjahre: Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen, war der Jahresabschluss gem. § 325 Abs. 1 S. 2 HGB a.F. unverzüglich nach seiner gem. § 42a Abs. 1 S. 1 GmbHG erfolgenden Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zur Offenlegung einzureichen.

Nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist der GF gem. § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1a S. 1 HGB n.F. dazu verpflichtet, insbesondere den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zur Offenlegung einzureichen, auf das er sich bezieht.

Beraterhinweis Dies muss so früh wie möglich – also jedenfalls unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter – erfolgen.[22]

Einjährige Höchstfrist beachten! Daneben ist die einjährige Höchstfrist zu beachten. Sie gilt ungeachtet einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen eine erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses.[23] Einer späteren Änderung des Jahresabschlusses ist dann durch Offenlegung der Änderung gem. § 325 Abs. 1b S. 1 HGB Rechnung zu tragen.[24]

[18] LG Bonn v. 30.6.2008 – 11 T 48/07, juris Rz. 12; OVG NW v. 6.6.2019 – 4 A 69/16, juris Rz. 70: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG zurückgewiesen; Grottel/H. Hoffmann in Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 335 Rz. 16 m.w.N.
[19] LG Bonn v. 27.3.2012 – 35 T 693/11, GmbHR 2012, 803, juris Rz. 6 und 11; Grottel/H. Hoffmann inGrottel/Schmidt/Schubert/Störk, HGB, 12. Aufl. 2020, § 335 Rz. 16.
[20] LG Bonn v. 30.1.2017 – 36 T 435/16, DStR 2017, 1444, juris Rz. 15.
[21] OLG Köln v. 1.7.2015 – 28 Wx 8/15 GmbHR 2015, 860, juris Rz. 14.
[22] Müller/Kirsch/Meth/Gimpel-Henning in Baetge/Kirsch/Thiele, HGB, § 325 Rz. 51 (1.7.2020).
[23] Drinhausen in Dicken/Fehrenbacher/Hennrichs/Kleindiek/Watrin, BeckOK HGB, § 325 Rz. 5 (15.2.2020); Grottel in Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 325 HGB Rz. 41.
[24] Vgl. Grottel in Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 325 HGB Rz. 48.

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