Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden sich im Gesetz in "Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten [...] Stelle als Sachverständiger [...] für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt [...] worden sind". Die Formulierung stammt aus § 6 Satz 1 BelWertV; die Norm richtet sich an Pfandbriefbanken.

Verkehrswertgutachten von Sachverständigen, die für andere Sachgebiete als die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bestellt und vereidigt sind, sind nicht zu berücksichtigen. Hierzu zählen insb. die Sachgebiete

  • Schäden an Gebäuden und
  • Mieten und Pachten.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung sind die §§ 36, 36a GewO. § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger".

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