Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (BFH v. 25.6.1965 – III 384/60, HFR 1966, 1 unter II. Abs. 2; BFH v. 26.4.2006 – II R 58/04, BStBl. II 2006 unter III.1.a] Abs. 3 = ErbStB 2006, 248 [Halaczinsky]; R B 9.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019). Eine Begriffsbestimmung des "gewöhnlichen Geschäftsverkehrs" enthalten weder das BewG noch das BauGB oder die ImmoWertV. In § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG heißt es lediglich: "Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."

Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn ein Kaufpreis erheblich von Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweicht (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV).

Nach Auffassung des Verordnungsgebers ist für die Beurteilung, ob ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, einzig auf die erhebliche Abweichung der Kaufpreise in vergleichbaren Fällen abzustellen. Besondere Interessenlagen und verwandtschaftliche Beziehungen seien lediglich Indizien, die keine Bedeutung hätten, wenn ein marktüblicher Kaufpreis gezahlt würde (BR-Drucks. 171/10, 43; kritisch hierzu: Sprengnetter/Kierig in Sprengnetter, Immobilienbewertung, 41. EL, S. 1/3/3.13/3).

Da den Stpfl. die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert trifft (s. oben Abschn. II.1.), liegt es auch an ihm, das Zustandekommen eines Kaufpreises im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nachzuweisen.

Beraterhinweis Von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Kaufpreis zustande gekommen ist. Reine Angebotspreise reichen nicht aus.

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