§ 8 Nr. 2 GewStG

 

(1) 1Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG ist auf Renten und dauernde Lasten beschränkt, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 25.3.1992 (BStBl II S. 919). 3Zur Gründung eines Teilbetriebs vgl. das BFH-Urteil vom 12.9.1979 (BStBl 1980 II S. 51). 4Eine Hinzurechnung erfolgt nur dann, wenn die Rentenverpflichtung oder dauernde Last durch den Gründungs- oder Erwerbsvorgang als Betriebsschuld neu entsteht. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 18.1.1979 (BStBl II S. 266). 6Die Hinzurechnung kommt auch in Betracht, wenn die Renten oder dauernden Lasten mit dem Erwerb eines Anteils an einem Teilbetrieb zusammenhängen. 7Das gilt selbst dann, wenn eine Kaufpreisrente für einen stillgelegten, aber im Erwerbszeitpunkt funktionsfähigen Teilbetrieb gezahlt wird. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 22.11.1972 (BStBl 1973 II S. 403). 9Als Erwerb im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG zählt nur der entgeltliche, nicht aber der unentgeltliche Erwerb. 10Durch die Begründung einer Rente oder dauernden Last muß die Entrichtung des Kaufpreises zumindest teilweise ersetzt werden. 11Vgl. die BFH-Urteile vom 18.7.1973 (BStBl II S. 787) und vom 10.6.1976 (BStBl II S. 576). 12Zur Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Erwerb in den Fällen der Erbauseinandersetzung und der vorweggenommenen Erbfolge vgl. die BMF-Schreiben vom 11.1.1993 (BStBl I S. 62) und vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80). 13Bei Betriebsübertragungen zwischen einander fremden Personen ohne Zahlung eines besonderen Entgelts - aber unter Übernahme von Verbindlichkeiten - ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft vorliegt. 14Gemischte Schenkungen sind wie entgeltliche Erwerbsvorgänge zu behandeln. 15Die im laufenden Geschäft entstandenen, insbesondere die zum Zweck einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs aufgenommenen Belastungen dieser Art scheiden für die Hinzurechnung aus. 16Vgl. die RFH-Urteile vom 10.10.1939 (RStBl 1940 S. 357), vom 9.4.1940 (RStBl S. 621) und vom 1.10.1940 (RStBl 1941 S. 36). 17Zu den mit dem laufenden Geschäftsbetrieb verbundenen Lasten gehören auch die Konzessionsabgaben und die Wassernutzungsentgelte. 18Vgl. das BFH-Urteil vom 5.3.1969 (BStBl II S. 417). 19Auch die Verpflichtung zur Zahlung von Förderzinsen, Extraförderzinsen und Wartegeldern für die Gewinnung von Erdöl und Kalisalzen begründet für sich allein weder ein Rentenstammrecht noch ein sonstiges selbständiges Recht, das als eine dauernde Last im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG angesehen werden könnte. 20Vgl. die BFH-Urteile vom 20.12.1972 (BStBl 1973 II S. 264 und 266) und vom 9.6.1993 (BStBl 1994 II S. 44).

 

(2) 1Zu den Renten und dauernden Lasten im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG gehören auch die Erbbaulast (vgl. das in Absatz 1 bezeichnete RFH-Urteil vom 10.10.1939 und die BFH-Urteile vom 6.10.1976, BStBl 1977 II S. 217, und vom 28.10.1987, BStBl 1988 II S. 70), Versorgungsrenten (vgl. das RFH-Urteil vom 7.2.1940, RStBl S. 461, und das BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 597) und Pensionsverpflichtungen (vgl. die BFH-Urteile vom 21.10.1966, BStBl 1967 III S. 185, und vom 16.6.1971, BStBl II S. 718). 2Versorgungsleistungen hingegen, die eine Personengesellschaft an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger für frühere Tätigkeiten des ausgeschiedenen Mitunternehmers im Dienst der Gesellschaft zahlt, sind bereits Bestandteil des gemäß § 7 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns. 3Vgl. § 15 Absatz 1 Satz 2 EStG und Abschnitt 39 Absatz 2 Satz 1. 4Zum Umfang der Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last vgl. das BFH-Urteil vom 21.6.1979 (BStBl II S. 679). 5Die Voraussetzungen für eine anteilsmäßige Hinzurechnung sind beim Erwerb eines Anteils am Betrieb auch dann erfüllt, wenn der Veräußerer weiterhin an der Personengesellschaft beteiligt bleibt. 6Auf Renten und dauernde Lasten, die bei der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins (§ 21 BGB), eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB), eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen (§ 1 UmwStG) oder bei einer Einbringung im Sinne des § 20 UmwStG und des § 24 UmwStG übernommen werden, findet dagegen § 8 Nr. 2 GewStG keine Anwendung. 7Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen für die Hinzurechnung bereits bei dem übertragenden Unternehmen erfüllt waren. 8Vgl. § 18 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 24 Absatz 4 UmwStG. 9Entsprechende Regelungen enthält § 15 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15.5.1968 (BGBl. I S. 365, BStBl I S. 939), zuletzt geändert durc...

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