BMF, 22.1.1993, IV B 2 - S 1909 - 4/93

Bezug: Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl 1978 I S. 235); BMF-Schreiben vom 8. März 1984 (BStBl 1984 I S. 223); Sitzung ESt I/93 außerhalb der TO

Zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der BFH ist in seinen Urteilen vom 8. April 1992 (BStBl II S. 761, S. 763 und S. 764) zu der Auffassung gelangt, daß die Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl 1978 I S. 235) auch in ihrer durch das BMF-Schreiben vom 8. März 1984 (BStBl 1984 I S. 223) eingeschränkten Form ohne Rechtsgrundlage ist. Nach Ansicht des BFH liegt mangels Veräußerung keine Gewinnrealisierung vor, soweit stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß UmwStG § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile übergehen.

Soweit stille Reserven anläßlich einer Kapitalerhöhung unentgeltlich von einbringungsgeborenen Anteilen auf junge Gesellschaftsanteile des bisherigen Inhabers oder eines Dritten übergehen, bleiben diese Reserven weiterhin steuerverhaftet. Bei einer künftigen Veräußerung solcher jungen Anteile ist UmwStG § 21 Abs. 1 UmwStG unmittelbar anzuwenden, da sie insoweit vom Veräußerer unentgeltlich und vom Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (UmwStG § 20 Abs. 1 UmwStG) erworben worden sind.

Für den umgekehrten Fall, in dem zunächst eine Bareinlage und erst anschließend eine Sacheinlage erfolgt, vertritt der BFH die Auffassung, daß die Steuerverhaftung nicht nur die durch die Sacheinlage entstehenden jungen Anteile erfaßt, sondern auch die - aus der vorausgegangenen Bareinlage entstandenen - Altanteile, soweit stille Reserven auf diese Altanteile übergegangen sind. Diese Anteile bleiben insoweit ebenfalls nach UmwStG § 21 UmwStG steuerverstrickt; sie sind insoweit i. S. d. UmwStG § 21 UmwStG durch Sacheinlage erworben.

Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (a. a. O.) ist damit überholt.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 1

UmwStG § 21 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl 1993 , I, 185

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