Leitsatz

Wechselt der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Einnahmen - Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), erfordert dies eine zeihnah zu Beginn des Wirtschaftsjahres erstellte Eröffnungsbilanz

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie wechselte zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), indem sie die Eröffnungsbilanz erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellte und vorlegte.

 

Entscheidung

Das FG verwarf den beantragten Wechsel der Gewinnermittlungsart, da die Voraussetzungen für einen wirksamen Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht erfüllt waren. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt hätte, da dies neben der Einrichtung entsprechender Bestandskonten im laufenden Jahr unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Wahlrechtsausübung ist. Dies folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart für unzulässig hält.

 

Hinweis

Das FG ließ trotz der bislang als gesichert anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Revision zu (Az des BFH: XI R 4/04), da der BFH im Urteil vom 9.11.2000 (BFH, Urteil v. 9.11.2000, IV R 18/00, BStBl 2001 II S. 102) die Frage offen gelassen hatte, ob nicht die Wahl zu Gunsten einer Einnahmen - Überschuss-Rechnung auch noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres - trotz Erstellung einer Eröffnungsbilanz und laufender Buchführung - getroffen werden könne, indem der Steuerpflichtige auf den Abschluss der Buchführung verzichtet. Außerdem hat der BFH in dieser Entscheidung anklingen lassen, dass er in Anbetracht der durch die Verwendung der EDV bewirkten Angleichung der beiden Gewinnermittlungsarten die bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten für bedenkenswert hält.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.10.2003, 4 K 4199/99

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge