Leitsatz

Auch wenn über mehrere Jahre thesaurierte Gewinne in einer Summe ausgeschüttet werden, rechtfertigt dies keine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

 

Sachverhalt

Der Kläger (K) war an einer GmbH beteiligt. Diese schüttete in 2001 bisher thesaurierte Gewinne der Jahre 1995 bis 2000 aus. Die von K für die erhaltene Gewinnausschüttung beantragte ermäßigte Besteuerung hat das Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt diese Entscheidung. Denn als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG nur die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Besteuerungsvorgänge in Betracht, wie z. B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen, die für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden. Dadurch wird für diese zusammengeballten Vergütungen die Tarifprogression abgemildert.

Doch nicht allein die Zusammenballung durch eine "Nachzahlung" ist ausreichend, die Zahlung muss für sich betrachtet auch ein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Daran fehlt es bei einer Gewinnausschüttung, welche zudem nicht für eine Tätigkeit gezahlt wird. Schließlich ist eine Gewinnausschüttung auch kein ungewöhnlicher oder atypischer Sachverhalt, sondern entspricht den Regelungen in §§ 15 bis 17 GmbHG. Unerheblich bleibt es, ob der Gewinn regelmäßig oder nur nach längerer Thesaurierung ausgeschüttet wird. Ferner verneint das FG einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO i.V.m. Art. 3 GG.

 

Hinweis

Damit liegt das FG auf der Linie der BFH-Rechtsprechung, zuletzt im Beschluss v. 30.07.2007 (XI B 11/07, BFH/NV 2007 S. 1890), wonach nicht jede sich aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG ergebende steuerliche Mehrbelastung zu mildern ist.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 23.06.2009, 6 K 905/05

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