Kommentar
Ein gewerblicher Grundstückshandel setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus ( § 15 Abs. 2 EStG ).
Dieses Merkmal erfordert, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, und kann auch durch Geschäftsbeziehung zu nur einem Vertragspartner verwirklicht werden.
Unter Umständen kann diese Voraussetzung auch durch die Vorschaltung eines nahestehenden Dritten verwirklicht werden, über dessen Entscheidungen der Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich zu bestimmen in der Lage ist.
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