OFD Hannover, 2.6.2004, G 1400 - 424 - StO 231/G 1400 - 832 - StH 241

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) macht mit Schreiben vom 2.12.2003 – l B 6 – 3440/4-9-12 – 121562/2003 – auf ein ertragsteuerliches Problem in Zusammenhang mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26.10.2001 (VerkFIBerG, BGBl S. 2716) aufmerksam.

Das VerkFIBerG dient der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken genutzten privaten Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Hauptsächliche Anwendungsfelder sind dabei die Nutzung von privaten Grundstücken als Verkehrsflächen sowie für Verwaltungsgebäude. Das VerkFIBerG räumt der öffentlichen Hand das Recht ein, den Ankauf des jeweiligen Grundstücks zu abgesenkten Preisen vom Grundstückseigentümer zu verlangen. Dieses Recht muss bis zum 30.6.2007 ausgeübt werden.

Dem BMJ liegen Informationen vor, nach denen es in der Praxis zu Schwierigkeiten im Vollzug des VerkFIBerG kommt, weil die Grundstückseigentümer den Abschluss von Kaufverträgen mit dem Hinweis verweigern, sie müssten mit steuerlichen Nachteilen rechnen, da es durch den Verkauf zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels auf Grund Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze kommt.

Hierzu vertrete ich folgende Rechtsauffassung:

Da die öffentliche Hand den Verkauf der Grundstücke nach § 3 Abs. 1 VerkFIBerG verlangen kann und der Eigentümer nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VerkFIBerG auch verpflichtet ist, dieses Angebot anzunehmen, kann dem Verkäufer in diesen Fällen eine Verkaufsabsicht nicht unterstellt werden. Hierfür spricht auch, dass der Verkäufer gezwungen ist, einen unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis zu akzeptieren.

Ein Grundstück, das nach § 3 Abs. 1 VerkFIBerG an die öffentliche Hand veräußert wird, ist somit in der Regel nicht als Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze zu werten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2;

VerkFlBerG § 3 Abs. 1

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