Kommentar

Nach dem Gewerbesteuerrecht der DDR waren bestimmte Handwerker und andere Gewerbetreibende, u. a. auch private Gastwirte, von der Gewerbesteuer befreit. In Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen wurde vereinbart, daß auch diese Unternehmer ab dem 1. 7. 1990 der Gewerbesteuer unterliegen. Da die Gewerbesteuerpflicht somit erst am 1. 7. 1990 beginnt, sind bei der GewSt-Veranlagung für das Jahr 1990 nur die Besteuerungsmerkmale des Zeitraums 1. 7. bis 31. 12. 1990 heranzuziehen. Dies hat u. a. zur Folge, daß eine Anrechnung von Gewerbeverlusten aus der ersten Hälfte des Jahres 1990 nicht zulässig ist ( Gewerbesteuer ; Verluste ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.06.1997, X R 12/94

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