Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelungen wurde im Schrifttum kontrovers diskutiert. Der BFH machte erstmals i.R.d. summarischen Prüfung eines Aussetzungsverfahrens deutlich, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelungen bestehen.[1] Eine Richtervorlage des FG Hamburg an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Schuld –, Miet- und Pachtzinsen wies das BVerfG als unzulässig zurück.[2] Nachfolgend bestätigte der BFH die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsregelungen erneut.[3]

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