Ein Kfz wird daher vollständig im Privatvermögen (PV) eines Gesellschafter-GF erworben und regelmäßig auch auf diesen zugelassen. Der Gesellschafter-GF bleibt dabei zivilrechtlicher Eigentümer des Kfz und kann dieses z.B. auch durch die Zulassungsbescheinigung im Rechtsverkehr nachweisen.[1]
Der Gesellschafter-GF vermietet das Kfz anschließend teilweise (hier: 90 %) an seine Gesellschaft (an der er zu 100 % beteiligt ist) zur betrieblichen Nutzung. Die übrigen Nutzungsanteile (hier: 10 %) nutzt der Gesellschafter ausschließlich und unmittelbar aus seinem PV zu ausschließlich privaten Zwecken.
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