Die steuerliche "Entstrickung" des Veräußerungserlöses aus dem betrieblichen Bereich durch vorgeschaltete Vermietung kann beachtliche Steuervorteile generieren. Hierbei wird auf die bisherigen Gestaltungsüberlegungen zur Steueroptimierung durch ertragsteuerliche Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Kfz-Veräußerung durch vorherige Vermietung Bezug genommen[8]

Um die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf verhältnismäßig einfachem Weg zu vermeiden und zugleich weitere steuerliche Vorteile (z.B. mit Blick auf die Umsatzsteuer) zu generieren, wurde die Umsetzung folgender Gestaltungsvarianten bereits als gestalterisch sinnvoll herausgearbeitet:

  • Der Erwerb eines Kfz erfolgt nicht von dem Betriebsinhaber, sondern von einem Dritten.[9]
  • Dieser vermietet das Kfz an den Betriebsinhaber zu einer um jährlich 250 EUR[10] über den Abschreibungen liegenden Miete zzgl. Umsatzsteuer.[11] Im Mietvertrag wird dabei eine recht kurze Grundmietzeit von z.B. drei Jahren vereinbart, wobei dem Mieter das einseitige stillschweigende Optionsrecht eingeräumt wird, das Mietverhältnis mehrfach zu verlängern. Kaufoptionen werden nicht vereinbart.
  • Zwischenzeitlich anfallende Reparaturen sowie die laufenden Kosten[12] sind vertraglich vom Mieter zu tragen.
  • Sobald der Mietvertrag gekündigt wurde[13], erfolgt durch den Vermieter die Veräußerung des Kfz.
[8] S. hierzu bereits Gummels/Denker, NWB 2020, 3199 auf Grundlage steuerlicher Implikationen von Juhn.
[9] Eventuell dem Ehepartner/Lebensgefährten.
[10] Der Ansatz von 250 EUR liegt in § 22 Nr. 3 S. 2 EStG begründet.
[11] Option nach § 19 Abs. 2 UStG.
[12] Z.B. Versicherungen, Steuern, Treibstoff etc.
[13] Weil z.B. auf ein anderes Kfz umgestiegen werden soll.

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