1 %-Regelung: Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Fahrtenbuchmethode: Die private Nutzung kann davon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.[19]

Die Zuordnung von Kfz zu einem BV richtet sich hierbei nach den allgemeinen Grundsätzen. Zur betrieblichen Nutzung zählt insoweit auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.[20]

Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sind Kfz, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.[21] Hierzu zählen z.B. auch Gelände-Kfz, wobei die Kfz-steuerrechtliche Einordnung dem Grunde nach unerheblich ist.[22]

Beachten Sie: Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt – wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kfz eines Unternehmers – der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.

Die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG setzt hinsichtlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben voraus, dass ein Kfz

  • für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder
  • für Familienheimfahrten

genutzt wird.

Die Zugehörigkeit des Kfz zum BV des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kfz im PV des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale[23] zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG[24] ist entsprechend anzuwenden.[25]

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Beachten Sie: Die vorstehende Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung gar nicht stattgefunden hat.[26]

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden jedoch dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich für private Zwecke genutzt. Dafür spricht der Beweis des sog. ersten Anscheins.[27]

Beachten Sie: Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise (wie z.B. ein Werkstattwagen) zum privaten Gebrauch nicht bestimmt und geeignet ist.[28]

Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung: Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht aber aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass bei einem Kfz eine private Nutzung stattgefunden hat. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.[29] Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kfz spricht, ist vielmehr dann entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.[30]

Beraterhinweis Berücksichtigen Sie zur Beurteilung Ihres Einzelfalls auch ggf. die gesetzgeberischen Neuerungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023); insbesondere zur Bewertung von Sachbezügen bei einer Kfz-Gestellung.[31]

[19] Vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 f. EStG.
[20] Vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG.
[22] Keine Kraftfahrzeuge i.d.S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" sind.
[23] Vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 5 S. 1-6 EStG.
[24] Sog. Grundsatz der Abgeltungswirkung.
[25] Vgl. BMF v. 18.11.2009 – IV C 6 - S 2177/07/10004 – DOK 2009/0725394, BStBl. I 2009, 1326 = EStB 2010, 15 (Hilbertz).
[28] Vgl. BFH v. 18.12.2008 – VI R 34/07, BStBl. II 2009, 381 = EStB 2009, 86 (Siebenhüter).
[30] Vgl. BFH v. 4.12.2012 – VIII R 42/09, BStBl. II 2013, 365 = EStB 2013, 83 (Siebenhüter).
[31] Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR 2023.

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