Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich bei Körperschaftsteuersubjekten nach den Vorschriften des EStG und des KStG.[15]

Notwendiges oder gewillkürtes BV oder PV? Nutzungsumfang bestimmt die Zuordnung: Wirtschaftsgüter, die hierbei ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen (BV). Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges BV, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können – bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich[16] oder durch Einnahmenüberschussrechnung[17] – als gewillkürtes BV behandelt werden. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges BV. Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie hingegen in vollem Umfang zum PV. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten BV in vollem Umfang möglich.

Beachten Sie: Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen genutzt, ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.[18]

[15] Vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG.
[16] Vgl. §§ 4, 5 EStG.
[17] Vgl. § 4 Abs. 3 EStG.
[18] Vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge