Erstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen hierfür grundsätzlich steuerfrei erstatten. Dabei sind insbesondere folgende drei Varianten möglich:

  • Erstattung der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten[2],
  • Erstattung mit einem individuell ermittelten Gesamtkostensatz je Kilometer[3],
  • Erstattung mit pauschalen Sätzen je Kilometer.[4]

Ist der GF Arbeitnehmer? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der GF niemals Arbeitnehmer, sondern ausschließlich Organ der GmbH. Als solches nimmt er die Arbeitgeberfunktion der Gesellschaft wahr.[5]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilt diese Auffassung jedoch nicht. Es unterscheidet zwischen

  • der Bestellung des GF und
  • dem GF-Anstellungsvertrag.

Während die Bestellung ein rein organschaftlicher Akt ist, entscheidet die Ausgestaltung des Gesellschafts- bzw. Anstellungsvertrags über die rechtliche Einordnung des GF als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Der GF ist Arbeitnehmer, wenn er die dafür aufgestellten Kriterien der Rechtsprechung erfüllt. Er muss von der GmbH "persönlich abhängig" sein. Dies trifft dann zu, wenn der GF in die Betriebsabläufe der GmbH eingegliedert und insbesondere weisungsabhängig ist.[6]

Beachten Sie: Vor diesem Hintergrund ist die differenzierte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage in jedem Einzelfall unumgänglich. Beachten Sie hierbei im Einzelfall u.U. auch die Judikatur des Bundessozialgerichts (BSG).[7]

[5] Vgl. BGH v. 1.10.2019 – II ZR 387/17, GmbH-StB 2020, 12 (Podewils).
[6] Vgl. BAG v. 27.4.2021 – 2 AZR 540/20, NJW 2021, 2059 = GmbH-StB 2021, 308 (Rossa-Heise).
[7] Vgl. BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R, GmbHR 2022, 1247 = GmbH-StB 2023, 13 (Rossa-Heise); BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 19/19 R, GmbHR 2022, 1251 = GmbH-StB 2023, 13 (Rossa-Heise) und BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 20/19 R, GmbHR 2022, 1254 = GmbH-StB 2023, 13 (Rossa-Heise).

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