Leitsatz

Die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum der Eheleute stehenden Räume untereinander dient regelmäßig nur der Umgehung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b EStG und ist daher missbräuchlich.

 

Sachverhalt

Die verheirateten Kläger sind Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Mit Vertrag vom 12.2.2004 vermietete die Ehefrau an den Ehemann ein im Erdgeschoss befindliches Zimmer als Arbeitszimmer. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag vermietete Letzterer an die Ehefrau ein Zimmer im Obergeschoss und Keller als Büro.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht an und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO.

 

Entscheidung

Das FG hat sich der Rechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen. Es hat entschieden, dass es (auch) Angehörigen grundsätzlich frei steht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Allerdings sei in diesem Zusammenhang § 42 AO zu beachten, wonach eine rechtliche Gestaltung, die - gemessen am erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.

Vorliegend sei die Vermietung der ideellen Hälfte des jeweiligen Arbeitsraums zwischen den Klägern unangemessen, denn verständige Parteien hätten diesen ungewöhnlichen Weg nicht gewählt. Aufgrund der bestehenden Lebens- und Haushaltsgemeinschaft bedürfe es keiner zivilrechtlichen Verträge zur Regelung der Nutzung der einzelnen Räume der Ehewohnung. Vielmehr seien die persönlichen Beziehungen der Ehegatten Grundlage für die Überlassung einzelner, in den häuslichen Bereich der Ehewohnung integrierter Räume. Da beachtliche außersteuerliche Gründe für den Anschluss der Mietverträge nicht vorlägen, diene die Gestaltung allein der Steuerminderung durch Umgehung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

 

Hinweis

Das FG stellt in seiner Entscheidung auf die "Ungewöhnlichkeit" der Gestaltung ab. Da § 42 AO durch das JStG 2007 für nach dem 31.12.2007 beginnende Kalenderjahre neu gefasst worden ist, dürfte die Urteilsbegründung in dieser Hinsicht nicht zukunftsfähig sein, denn die Ungewöhnlichkeit einer Gestaltung allein begründet danach noch keine Unangemessenheit. Vielmehr müssen noch weitere Indizien hinzukommen (vgl. AEAO Nr. 2.2 zu § 42).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 08.10.2008, 10 K 1573/07

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