Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen Arbeitszimmern durch Ehegattengrundstücksgemeinschaft an einzelne Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Vermietet eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft die in der Ehewohnung belegenen zwei Arbeitszimmer an jeweils einen der Ehegatten allein zur Umgehung der hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestehenden Abzugsbeschränkung, ist die Vermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 42; BGB § 1360 S. 1, § 1360a Abs. 1, 2 S. 1, § 1353 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft und den einzelnen Ehegatten vereinbarte Mietverhältnisse zu steuerlich anzuerkennenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine aus den Ehegatten M und S bestehende Grundstücksgemeinschaft. M und S erwarben das Grundstück X mit notariellem Vertrag vom 01. Juni 2001 zu hälftigem Miteigentum und errichteten hierauf ein im März 2004 bezugsfertiges Einfamilienhaus. Dieses nutzen M und S gemeinsam für private Wohnzwecke. M erzielte in den Streitjahren nichtselbstständige Einkünfte als … und gewerbliche Einkünfte aus EDV-Beratung, S nichtselbstständige Einkünfte als Lehrerin.

Mit Vertrag vom 12. Februar 2004 vermietete die Klin an S ab 01. März 2004 ein im Erdgeschoss befindliches Zimmer (19,3 m²) für 47 EUR Miete zzgl. 13 EUR Nebenkosten als Arbeitszimmer. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag vermietete die Klin ab 01. März 2004 an M ein Zimmer (9,84 m²) im Obergeschoss als Büro und einen Raum (17,4 m²) im Kellergeschoss als Werkstattraum für 90 EUR zzgl. 20 EUR Nebenkosten und der gesetzlichen MWSt. M und S nutzen die von ihnen angemieteten Räumlichkeiten nach ihren Angaben im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit (M) bzw. der Lehrertätigkeit (S).

Die Klin reichte Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Streitjahre ein und machte hierin einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.242,18 EUR für 2003 bzw. 6.492,18 EUR für 2004 geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheide vom 27. Januar 2005 (für 2003) und 30. Mai 2006 (für 2004) erklärungsgemäß an. Nach Durchführung einer Außenprüfung stellte das FA jedoch durch Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2006 die Vermietungseinkünfte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf jeweils 0 EUR fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die tatsächliche Durchführung der Mietverhältnisse entspreche dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Im Mietvertrag sei das Empfängerkonto zunächst verwechselt worden. Dies sei nachträglich korrigiert worden. Hinsichtlich des Zahlungskontos habe Wahlfreiheit der S bestanden. Die Gestaltung der vermieteten Räumlichkeiten halte ebenfalls dem Fremdvergleich stand. Der Erdgeschossraum der S sei zwar nicht durch eine Tür, jedoch durch eine Art Vorhang vom angrenzenden Raum getrennt. Ähnliches sei aber im Rahmen von Untermietverhältnissen (z.B. gegenüber Studenten) üblich. Die Werkstatt im Keller sei über eine außerhalb des Wohnbereichs liegende Treppe erreichbar. Der über die Werkstatt zugängliche Heizungsraum und der weitere von der Treppe aus erreichbare Privatraum würden nur selten betreten werden. M und S würden die vom jeweils anderen Ehegatten angemieteten Räume nur gelegentlich betreten, was eine unschädliche Mitbenutzung darstelle. Die gewählte Gestaltung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–Mietverhältnisse unter Ehegatten anzuerkennen seien. Zudem liege es im Interesse der Ehegatten das Nutzungsrecht des jeweils anderen Ehegatten an dem angemieteten Räumen insbesondere für den Fall einer Störung der ehelichen Harmonie auszuschließen. Schließlich sei es auch aus Datenschutzgründen geboten, den anderen Ehegatten von den eigenen Arbeitsunterlagen fernzuhalten. Es liege kein Fall der Überkreuzvermietung vor. Schließlich liege in Bezug auf M auch keine Umgehung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) vor, da bei diesem aufgrund des Vorliegens einer Betriebsstätte die Abzugsbeschränkung nicht eingreife. Die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse seien daher jeweils zur Hälfte (nur vom jeweils anderen Ehegatten angemieteter Teil) anzuerkennen.

Die Klin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, Feststellungsbes...

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