Fließen einem Gesellschafter aufgrund wirksamer Gesellschafterbeschlüsse Gewinnausschüttungen disquotal zu (inkongruente Gewinnausschüttungen), kann steuerrechtlich bei den Gesellschaftern nicht fiktiv ein Zufluss von Kapitaleinkünften im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugrunde gelegt werden. Die Gewinnverteilungsbeschlüsse sind in einem solchen Fall auch nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Denn die Anwendung von § 42 AO ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO). Im entschiedenen Streitfall war es nicht zu einem unangemessenen steuerlichen Vorteil gekommen, da weder bei den Steuerpflichtigen noch bei einer dritten Person ein unangemessener steuerlicher Vorteil eingetreten war (FG Münster v. 6.5.2020 – 9 K 3359/18 E,AO, EFG 2020, 1603, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 20/20).

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