Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Miterben bilden eine kraft Gesetzes entstandene Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Wissen oder Willen beteiligt ist (sog. Zufallsgemeinschaft); Gergen in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2032 Rz. 10; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2032 Rz. 1, 8; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2032 Rz. 1.

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beispielsweise kann ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlass an die übrigen Miterben veräußern und abtreten, so dass der abgetretene Anteil den übrigen Miterben zur Gesamthand zuwächst (Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2033 Rz. 3). Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen – wie z.B. an Grundstücken – kann ein Miterbe hingegen nicht verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB (Gergen in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2033 Rz. 41; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2033 Rz. 54; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 1 Rz. 401; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2033 Rz. 19). Jedoch können die Erben über einen Nachlassgegenstand gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Mithin haben die Miterben bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine unmittelbare dingliche Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen (Gergen in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2032 Rz. 15; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2032 Rz. 1). Stattdessen haben die Miterben eine Gesamtberechtigung am Nachlass (Gergen in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2032 Rz. 15; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2032 Rz. 1).

Ferner kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Durch die Auseinandersetzung wird die – nur für eine Interimszeit vorgesehene – Erbengemeinschaft beendet (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2042 Rz. 1; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2042 Rz. 1; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 1).

Nur soweit weder der Erblasser Vorgaben für die Auseinandersetzung angeordnet hat noch die Miterben hierzu spezielle Regelungen vereinbaren, sind die gesetzlichen Regelungen der Auseinandersetzung anzuwenden, § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 752 ff. BGB sowie §§ 2046 ff. BGB (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2042 Rz. 24; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 6).

Im gesetzlichen Grundfall sind bei einer Auseinandersetzung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen, § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2046 Rz. 2; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2046 Rz. 1; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 6). Soweit das dafür vorhandene Geld nicht ausreicht, sind Nachlassgegenstände im erforderlichen Umfang in Geld umzusetzen, § 2046 Abs. 3 BGB (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2046 Rz. 15; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 6).

Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss, welcher aus den nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten übrig gebliebenen Nachlassgegenständen besteht, gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, § 2047 Abs. 1 BGB (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2047 Rz. 3; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2047 Rz. 4; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2047 Rz. 1).

Die Teilung des Überschusses erfolgt grundsätzlich durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miterben entspr. Teile zerlegen lassen, § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 752 Satz 1 BGB (Ann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2042 Rz. 25; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 8). Folglich ist bei kleineren unbebauten Grundstücken sowie bei bebauten Grundstücken eine Teilung in Natur regelmäßig ausgeschlossen, da hieraus eine Verminderung des Wertes resultieren würde (Eickelberg in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 752 Rz. 15; Sprau in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 752 Rz. 3). Schließlich unterschreitet der Gesamtwert der Einzelteile in diesen Fällen regelmäßig den Wert des Gesamtgrundstücks (Eickelberg in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 752 Rz. 15; Sprau in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 752 Rz. 3.). Dann erfolgt bei Grundstücken die Teilung des Überschusses durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses (§ 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Teilung des Erlöses ist erforderlich, da der erzielte Erlös infolge dinglicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten ist und weiterhin zum Nachlass gehört, § 2041 Satz 1 BGB (Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2042 Rz. 8).

Unter Mitwirkung aller Miterben ist auch eine Teilauseinandersetzung möglich (Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2042 Rz. 75; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021,...

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