Die für die Konzipierung relevante Lebensdauer der Maschine beginnt mit ihrem Bau und endet mit ihrer Entsorgung (Komplexbetrachtung). Der Grundsatz der Gefährdungsvermeidung ist dabei oberstes Konstruktionsprinzip. Entsprechende Anforderungen sind in der EN ISO 12100 festgelegt.

Ein wesentlicher Anspruch dabei ist, dass die Auswahl der Sicherheitsmaßnahmen keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf. In Abweichung von der bisher üblichen marktwirtschaftlichen Praxis wurde folgende Reihenfolge festgelegt:

  1. Sicherheit
  2. Funktion
  3. Kosten

Als Arbeitsgrundlage muss zunächst eine außerordentlich umfassende und weit reichende Risikobeurteilung mit anschließender Bewertung des Verletzungsrisikos durchgeführt werden. Zusätzlich zu den technischen Aspekten müssen psychophysiologische Wirkungen und menschliches Fehlverhalten in die Betrachtungen miteinbezogen werden. Ein vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlgebrauch und das vorhersehbare Verhalten von potenziellen Nutzern ist ebenfalls mitzubetrachten.

Zur Risikobeurteilung stehen verschiedene eingeführte Methoden der Sicherheitstechnik zur Verfügung. In der EN ISO 12100 und in der DIN EN ISO 14121 werden Elemente der Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) zur Risikobeurteilung verwendet.

Bei der Lösung von sicherheitstechnischen Problemen muss in der folgenden Reihenfolge vorgegangen werden:

  1. Beseitigen oder Minimieren der Gefahren (unmittelbare Sicherheitstechnik)
  2. Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren (mittelbare Sicherheitstechnik)
  3. Unterrichtung der Benutzer über Restgefahren und den Umgang damit (hinweisende Sicherheitstechnik)

Das Grundprinzip der Integration der Sicherheit wird definiert durch eine logische Abfolge von Sicherheitsmaßnahmen. Bei allen Betrachtungen muss zunächst geprüft werden, inwieweit die Sicherheit durch konstruktive Maßnahmen verbessert werden kann.

Durch die Bauart der Maschinen muss gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, Unfallrisiken selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.

Bleiben Risiken übrig, die nicht durch konstruktive Maßnahmen abgesichert werden können, müssen dafür in einem zweiten Schritt technische Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Für die nach diesen beiden Maßnahmeschritten noch verbleibenden Restgefahren muss eine Unterrichtung der Benutzer durch entsprechende Warnhinweise vorgesehen werden. Ein Hinweis auf mögliche Gefahren ohne die Prüfung der vorhergehenden Maßnahmen ist nach Maschinenrichtlinie nicht zulässig.

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