Nach der bisherigen Definition in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind Zinsaufwendungen "Vergütungen für Fremdkapital". Die Finanzverwaltung fasste durch einen weiten Zinsbegriff darunter auch Vergütungen, die "zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben" (z.B. Gebühren an den Darlehensgeber).[15] Der BFH[16] hat dieser weiten Sichtweise widersprochen. Danach sind nur Entgelte für die Fremdkapitalüberlassung in die Zinsschranke einzubeziehen (enger Zinsbegriff). Kosten, die i.R.d. Darlehensgewährung anfallen (z.B. Maklerprovisionen), gehören nicht dazu, wenn damit nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital vergütet wird.

Durch die Neuformulierung des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG n.F. wird

  • diese Rechtsprechung aber überschrieben und
  • der Zinsbegriff gleichzeitig an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie angepasst.

Die neue Definition der Zinsaufwendung in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG n.F. lautet wie folgt: "Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital i.S.d. Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1), die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben."

Die Definition des Zinsertrags wurde demensprechend ebenfalls ausgeweitet und lautet im § 4h Abs. 3 S. 3 EStG n.F. nunmehr wie folgt: "Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben."

 

Beispiel

Die Darlehensaufnahme der A-GmbH bei der D-Bank wurde von Kreditmakler C vermittelt. Die A-GmbH zahlt Kreditmakler C eine Vermittlungsprovision i.H.v. 100.000 EUR.

Lösung: Die Vermittlungsprovision (100.000 EUR) gehört durch die Neudefinition in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG n.F zu den "Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital" und ist daher als "Zinsaufwendung" in die Zinsschranke einzubeziehen.[17]

[15] BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2742-a/07/10001 – DOK 2008/0336202, GmbH-StB 2008, 260 (Brinkmeier) = BStBl. I 2008, 718 Rz. 15.
[17] So auch Wienke/Graßl, DStR 2023, 2829 (2831).

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