Primäre Prägung durch Rechtsprechung: In Deutschland ist der Hinweisgeberschutz hierbei bislang vor allem durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere die Gerichte der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit orientieren sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Grundsatzentscheidung des EGMR v. 21.7.2011: Der EGMR hatte sich im Jahr 2011 in einer Grundsatzentscheidung[9], in der es um die Meldung von Missständen in einem Pflegeheim ging, mit der Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen befasst und geurteilt, dass im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)[10] vorlag.

Der EGMR

  • bestätigte hierbei die Pflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit gegenüber dem Arbeitgeber und
  • bezeichnete den Gang an die Öffentlichkeit als "letztes Mittel".

Für Hinweisgeber/-innen blieb allerdings angesichts der unscharfen Kriterien für ein zulässiges "Whistleblowing" bisher ein erhebliches Risiko, wenn sie einen Rechtsverstoß an externe Stellen melden.

Der nationale Gesetzentwurf soll daher:

  • durch die Umsetzung des EU-Rechts und
  • durch die Kodifizierung der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze

letztlich Rechtsklarheit für Hinweisgeber/-innen darüber schaffen, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind. Dies ist gleichzeitig hilfreich und wichtig für die Stellen in Wirtschaft und Verwaltung, die mit einer Meldung umgehen und die richtigen Maßnahmen ergreifen müssen.[11]

[10] Freiheit der Meinungsäußerung.
[11] Vgl. hierzu detailliert RegE zum HinSchG-E.

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