Art. 1 Teil I Beitritt und Zustimmung

Art. 1

 

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.

 

(2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:

 

A.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Paris am 13. März 1967,

 

B.

Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969,

 

C.

Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsabkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969.

 

(3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 - 8 Teil II Ausführungsbestimmungen

Art. 2 Kapitel 1 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere

Art. 2

Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

Art. 3 Kapitel 2 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts

Art. 3

 

(1) 1Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. 2Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.

 

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

Art. 4 - 6 Kapitel 3 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Artikeln 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Artikel 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen

Art. 4 [bis 31.10.2009]

[1]

Art. 4

Auf Waren, die die Hauptquartiere und die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und in Artikel 1 des Statusübereinkommens bezeichneten Personen nach Artikel 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, den Artikeln 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statusübereinkommens oder nach dem folgenden Artikel abgabenbegünstigt einführen oder beziehen, und auf Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz der Hauptquartiere und der vorbezeichneten Personen befinden, werden das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß angewendet.

[1] Art. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz) vom 19.05.2009. Anzuwenden bis 31.10.2009.

Art. 5

Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen[1] [Bis 31.10.2009: Personen im Sinne des Artikels 4], die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz) vom 19.05.2009. Anzuwenden ab 01.11.2009.

Art. 6

Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.

Art. 7 Kapitel 4 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens

Art. 7 [bis 28.06.1975]

[1]

Art. 7

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ergänzungsabkommens den Umfang der umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen in sinngemäßer Anwendung der für die Ausfuhr geltenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Art des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen und das Verfahren durch Rechtsordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

[1] Art. 7 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Anzuwenden bis 28.06.1975.

Art. 8 Kapitel 5 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Artikel 22 des Ergänzungsabkommens

Art. 8

 

(1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Trup...

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