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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Tunis am 23. Dezember 1975 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörenden Schlußprotokoll vom selben Tag wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

[1] In-Kraft-Treten am 19. November 1976 (BGl. 1976 II S. 1927).

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