Es kann i.R.d. Wertermittlung anhand zukünftiger Ertragsaussichten sachgerecht sein, einzelne Ergebnisse aus der Vergangenheit unterschiedlich zu gewichten, wenn die Verhältnisse des Unternehmens oder der Märkte sich entspr. schwankend dargestellt haben. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine Gewichtung der einzelnen Betriebsergebnisse im Betrachtungszeitraum allerdings nicht vor (vgl. Eisele in Rössler/Troll, BewG, Stand: 32. EL 9/2020, § 201 Rz. 4). Eine Anpassung an schwankende Erträge oder volatile Märkte ist i.R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens lediglich auf Grundlage des § 201 Abs. 2 BewG möglich, indem das Betriebsergebnis des laufenden Geschäftsjahres statt des drittletzten Geschäftsjahres des Betrachtungszeitraums in die Ermittlung des Durchschnittsertrags einfließt. § 201 Abs. 2 BewG gelangt aber nur zur Anwendung, wenn die Berücksichtigung des laufenden Geschäftsjahres statt des drittletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres "für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrages von Bedeutung ist." Wann dies der Fall ist, wird im Streitfall sicher nicht ohne Gutachter zu entscheiden sein. Der Verweis auf das vereinfachte Ertragswertverfahren führt spätestens bei dieser Frage im Ergebnis zu einer ähnlich kosten- und zeitaufwendigen Wertermittlung wie bspw. das Verfahren nach IDW S 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge