Die Entwicklung der Abfindungsklauseln unter Verweis auf steuerliche Bewertungsmethoden zur Berechnung der Abfindungshöhe für Gesellschaften, die mittelständische oder Familienunternehmen führen findet seinen Ursprung in den abgaberechtlichen Normen zur Bewertung.

Zur abgabenrechtlichen Bewertung von börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG in Ermangelung eines Tageskurses die Ableitung des gemeinen Wertes (§ 9 Abs. 2 BewG) aus Preisen vor, zu denen der Anteil innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag außerbörslich gehandelt wurde. Nur im Fall, dass für einen zu bewertenden Kapitalgesellschaftsanteil auch kein aktueller außerbörslicher Wert festzustellen ist, ist der gemeine Wert gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft (Alt. 2) oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (Alt. 3) zu ermitteln. Dabei kann das in den §§ 200 bis 203 BewG geregelte Verfahren zur Ermittlung ("vereinfachtes Ertragswertverfahren" vgl. § 199 BewG) in Betracht kommen. Das Verfahren stellt bei der Ermittlung des gemeinen Werts somit eine Behelfsmethode dar.

Für die Bewertung des Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft gilt gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1a Nr. 1 BewG Entsprechendes: Der gemeine Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Personengesellschaft ist der gem. §§ 11 Abs. 2, 109 Abs. 2 Satz 2 BewG vorgegebenen Priorität vorranging durch andere Methoden zu ermitteln. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist also auch in diesem Fall gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG nur eine Behelfsmethode.

Das Verfahren beinhaltet die Kapitalisierung des Durchschnittsertrags eines Unternehmens in der Vergangenheit. Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des Durchschnittsertrages sind die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem für den Bewertungsanlass maßgeblichen Stichtag, § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG. Ausgangspunkt der Ermittlung des Durchschnittsertrags sind die Betriebsergebnisse des Betrachtungszeitraums (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG). Das Betriebsergebnis fußt auf dem Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Das Drittel der Summe der gem. § 202 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BewG korrigierten Jahresergebnisse bildet den Durchschnittsertrag.

Der Ertragswert folgt dann aus der Multiplikation dieses Durchschnittsertrags mit einem Multiple (Kapitalisierungsfaktor, § 203 BewG). Dieses Multiple ist zunächst gesetzlich auf den Wert von 13,75 festgeschrieben (§ 203 Abs. 1 BewG), kann aber durch Rechtsverordnung geändert werden (§ 203 Abs. 2 BewG). Soweit im Unternehmen Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die nicht betriebsnotwendig sind und eigenständig bewertet werden können, bildet sich der Unternehmenswert aus dem vereinfachten Ertragswert und dem Wert dieses nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG).

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