Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass die Geschäftsfähigkeit nur für ein bestimmtes, abgegrenztes Gebiet von Angelegenheiten ausgeschlossen ist (partielle Geschäftsunfähigkeit)[1]; z. B. bei Querulantenwahn für den Bereich der Prozessführung.
Bei der Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, sind nicht die intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen maßgeblich, sondern allein die Frage, in welchem Umfang die Freiheit des Willensentschlusses ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit sind ebenso wie das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärungen zu erfassen, daher keine Kriterien, die zu einer partiellen Geschäftsunfähigkeit führen können (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.2.2011, I-18 U 175/09).
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