Leitsatz

Die Anweisung des Arbeitgebers an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) mitbestimmungspflichtig. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. An dessen Gestaltung soll den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werden. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr beschränkt sich die Anweisung des Arbeitgebers auf die Gestaltung eines Geschäftsprodukts, nämlich von Briefen an Kunden. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerläßlich für die Unternehmen, die sich gegenüber ihren Kunden als kompetente und seriöse Geschäftspartner darstellen wollen. Das gilt auch für die Frage, ob Vor- und Familiennamen der Sachbearbeiter anzugeben sind. Der Arbeitgeber macht hier geltend, die Nennung des vollständigen Namens der Bearbeiter solle Offenheit signalisieren und dadurch die Kommunikation mit den Kunden fördern; dieser Zweck betrifft die Leistung der geschuldeten Arbeit.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 08.06.1999, 1 ABR 67/98

Anmerkung

Praxishinweis: Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob in Geschäftsbriefen die Namen der Sachbearbeiter mit Vor- und Familiennamen anzugeben sind.

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