VorsRiLG Helmut Tormöhlen[*]

Bei Hinterziehung von Anmeldungssteuern (USt, LSt) und Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) kommt es häufig zur Bildung einer Gesamtstrafe. Bei gleichzeitig und inhaltsgleich abgegebenen Steuererklärungen ist nach neuerer Rspr. Tatmehrheit anzunehmen. Hat der Täter mehrfach Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen und werden die Taten gleichzeitig in einem Verfahren abgeurteilt, ist für jede Einzeltat eine Strafe festzusetzen und sodann eine Gesamtstrafe zu bilden.

[*] Der Autor ist Vorsitzender einer Wirtschaftsstrafkammer am LG Halle.

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