Die Änderung eines Aufteilungsbescheids richtet sich, von der Berichtigungsnorm des § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit abgesehen, ausschließlich nach der Vorschrift des § 280 AO. Diese ist gegenüber den Änderungsnormen der §§ 130ff., §§ 172ff. AO "lex spezialis". Ein Aufteilungsbescheid kann demnach nur geändert werden, wenn die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte (Abs. 1 Nr. 1) oder sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO erhöht oder vermindert hat (Abs. 1 Nr. 2). Bei einer Korrektur des ursprünglichen Steuerbescheids ist demnach auch ein bereits ergangener Aufteilungsbescheid zu ändern.

Nach Beendigung der Vollstreckung ist gem. § 280 Abs. 2 AO eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 AO nicht mehr zulässig. Dieses Verbot greift allerdings erst ein, wenn die Vollstreckung endgültig nach § 257 AO eingestellt worden ist. Dagegen führt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO (sog. Vollstreckungsaufschub) oder die Niederschlagung nach § 261 AO (rein interner Vorgang) noch nicht zu einem Änderungsverbot.

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